Diese Fundstücke möchte ich Euch nicht vorenthalten – Zwei Verordnungen, die Ihr gedanklich zunächst einem Ort und / oder einer Zeit zu ordnen könnt, bevor Ihr „die Lösung aufklappt“

(1) Öffentliche politische Versammlungen sowie alle Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel sind spätestens achtundvierzig Stunden vorher unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Verhandlungsgegenstandes der XXXXX anzumelden.
(2) Sie können im Einzelfall verboten werden, wenn nach den Umständen eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu besorgen ist. Statt des Verbots kann eine Genehmigung unter Auflagen ausgesprochen werden. Zuständig sind, soweit die obersten Landesbehörden nichts anderes bestimmen, die XXXXXX.
(3) Ausgenommen sind Veranstaltungen nicht politischer Art.
(4) Eine Anordnung nach Abs. 2 kann nach den Bestimmungen des Landesrechts angefochten werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

1 Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung sind Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 7 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt.

2 Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus XXXXXX Sicht vertretbar ist.

Um das Ganze ein wenig zu erschweren, habe ich jeweils ein Wort, dass auf Ort oder Zeit hinweisen könnte durch einen Platzhalter „XXXXX“ ausgetauscht! Viel Spaß! Hier nun die Lösung:

Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes.
Vom 4. Februar 1933.

  Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet:
A b s c h n i t t  I
Versammlungen und Aufzüge
§ 1
(1) Öffentliche politische Versammlungen sowie alle Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel sind spätestens achtundvierzig Stunden vorher unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Verhandlungsgegenstandes der Ortspolizeibehörde anzumelden.
(2) Sie können im Einzelfall verboten werden, wenn nach den Umständen eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu besorgen ist. Statt des Verbots kann eine Genehmigung unter Auflagen ausgesprochen werden. Zuständig sind, soweit die obersten Landesbehörden nichts anderes bestimmen, die Ortspolizeibehörden.
(3) Ausgenommen sind Veranstaltungen nicht politischer Art.
(4) Eine Anordnung nach Abs. 2 kann nach den Bestimmungen des Landesrechts angefochten werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

http://www.documentarchiv.de/ns/schutz-dt-vlk.html

Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
(8. BayIfSMV)
vom 30. Oktober 2020

§ 5
Veranstaltungen
1 Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung sind Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 7 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt.

2 Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Die Verordnung aus dem Jahr 2020 umfasst im weiteren unter Teil 1 Allgemeine Regelungen folgende Paragraphen:
§ 1 Allgemeines Abstandsgebot
§ 2 Mund-Nasen-Bedeckung
§ 3 Kontaktbeschränkung
§ 4 Kontaktdatenerfassung

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-616/