Fiktion 1948 – Kultbuch 1984 – Metapher 2020

Wer das Buch „1984“ von George Orwell bereits gelesen hat, wird in der heutigen Zeit zu dem Schluss kommen, dass hier einige düstere Zukunftsprognosen metaphorisch durchaus dem Status Quo entsprechen.

Zwar hat die derzeitige Krisenstimmung nicht ganz das Potential dieser erschreckenden Dystopie, aber es ist nicht von der Hand zu weisen, dass manche Entwicklungen der heutigen Zeit in einem gewissen Rahmen den düsteren Prognosen gleichen, wie z.B. das Prinzip der Gedankenlöcher.

Die Geschichte wird einfach umgeschrieben, so wie es dem gerade vorherrschendem Konzept der Regierung entspricht.

Im „Ministerium für Wahrheit“ geht man allerdings etwas rigoroser vor als in der derzeitigen Medienlandschaft. In der beschriebenen Zukunft werden mit dem Umschreiben der Vergangenheit alle Beweise die gegen die neue Version sprechen vernichtet und in Gedankenlöchern entsorgt.

Noch kann man im heutigen, digitalen Zeitalter, das Umschreiben von Texten über eine Archivdatenbank nachvollziehen.

Wer allerdings nur nach aktuellen Texten sucht, wird auch nur die aktuelle Version finden.

Und die veraltete Version, mit der man sich nicht gerade mit Ruhm bekleckert hat und damit doch um den „guten Ruf“ bangt, verschwindet in der „Mottenkiste“!

So geschehen durch den SWR, der sich durch einen Bericht des freien Journalisten, Boris Reitschuster, vom 9. September 2020 wohl in Bedrängnis sah. (1)

So hieß es dort seit dem 10. März:

„Als letzte Möglichkeit dürfte sogar von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden, denn die Ansteckungsgefahr für eine Vielzahl von Personen wäre so hoch, dass zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung geboten sein kann, flüchtige Patienten unschädlich zu machen.“ (2)

Am 10. September 2020 entschied man sich beim SWR dafür, den Text – wie folgt – zu ändern!

„Ein Schusswaffengebrauch gegenüber Infizierten, die unberechtigterweise ihre häusliche Isolation verlassen, ist für den Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke in der Praxis zwar vorstellbar – allerdings nur in absoluten Ausnahmefällen. Etwa wenn der Betroffene selbst dabei mit Waffengewalt gegen die Polizisten vorginge. Nach den Polizeigesetzen der Länder sind die Voraussetzungen für einen Schusswaffengebrauch bei allgemeinen Corona-Verstößen jedenfalls nicht gegeben.“ (3)

Nun wurde dem Bericht damit, etwas an Schärfe genommen!

Jedoch nicht ohne diese Lücke durch Androhung einer Strafe nach § 75 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes zu füllen:

„Wer sich einer Quarantäne-Anordnung widersetzt und zudem auch noch andere Personen mit dem Corona-Virus ansteckt, muss mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren rechnen.“ heißt es in der Änderung des Beitrages! (3)

„…., soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.“ (4)

So heißt es im Gesetzestext!

Nach oben scheinen also keine Grenzen gesetzt, denn der Vergleich zum „fahrlässigen Mörder“ oder gar „mutwilligen“ wurde längst gezogen!

Quellen:
(1) https://www.reitschuster.de/post/swr-berichtet-von-corona-schiessbefehl/
(2) https://web.archive.org/web/20200908121318/https://www.swrfernsehen.de/marktcheck/was-darf-ich-bei-quarantaene-tun-100.html
(3) https://www.swrfernsehen.de/marktcheck/was-darf-ich-bei-quarantaene-tun-100.html
(4) https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__75.html